Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde
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Krankheitsfall

Kranke Kinder dĂŒrfen (und sollten) nicht in die Kita oder andere Betreuungs-Kind_krank_Lucie_KĂ€rcher

einrichtungen gebracht werden. Insofern keine Betreuung durch Freunde oder Familienangehörige sichergestellt werden kann, bedeutet dies oftmals, dass studierende Eltern nicht in der Lage sind, an Vorlesungen, Seminaren, PrĂŒfungen oder Exkursionen teilzunehmen. Laut der gesetzlichen Krankenkassen hat jeder Krankenversicherte laut § 45 Sozialgesetzbuch bei der Erkrankung eines unter 12 Jahre alten, versicherten Kindes das Recht, dem Studium fernzubleiben und das Kind zu pflegen. Das bedeutet, dass sich studierende Eltern im Falle einer (plötzlichen) Erkrankung ihres Kindes, durch den Kinderarzt bis zu 10 Tage im Jahr krank schreiben lassen können. FĂŒr Alleinerziehende sind es sogar 20 Tage im Jahr.

Bildquelle: Lucie KĂ€rcher/PIXELIO

Nach Absprache mit den Dozierenden besteht in AusnahmefĂ€llen die Möglichkeit, dass Kind mit in die Vorlesung zu nehmen. Es gilt hierbei jedoch zu bedenken, dass ein Kind im Hörsaal immer fĂŒr Ablenkung sorgt – auch fĂŒr einen selbst – und ein schwer krankes Kind Ruhe bedarf und ins Bett gehört.