Aktuelles erfahren
Zu Ihrer Information finden Sie hier die Hinweise zur Krankmeldung; dies gilt für sonstiges und akademisches Personal unabhängig vom Status und auch für Drittmittelmitarbeiter*innen. Professorales Personal muss sich ebenfalls bei der Personalabteilung krank melden, nur wäre hier sicher die Einbindung des Dekanats sinnvoll, um ggf. die Lehrvertretung zu organisieren.
Grundsätzlich melden Sie sich bitte immer bei Ihrer vorgesetzten Person und der Personalabteilung (z.B. im cc an personal@hnee.de) krank. Dabei sollten Sie folgende Informationen weitergeben:
- Wie lange sind Sie nach eigener erster Einschätzung erkrankt? Dieser Hinweis kann ggf. nach der Konsultation eines Arztes angepasst werden. Trotzdem ist es für die Vertretungsplanung wichtig und hilfreich, wenn Sie selbst schon eine erste grobe Beurteilung liefern könnten.
- Gibt es Aufgaben oder Termine, die in Ihrer Abwesenheit zu bearbeiten sind? Ggf. hat ihre vorgesetzte Person hierzu auch Sachstandsfragen, die Sie - wenn möglich - bitte noch aufnehmen und klären sollten.
- Denken Sie bitte daran einen Abwesenheitsassistenten einzuschalten und ggf. Ihr Telefon umzustellen / umstellen zu lassen.
Der Krankenschein wird vom Arzt elektronisch an die Krankenkasse versandt und die Personalabteilung fragt digital regelmäßig nach ihrer Bescheinigung. Aktuell gibt es hier immer noch und immer wieder Störungen, so dass sich dieser Prozess leider ziehen kann. Wir bitten hier um Verständnis, da wir leider auch nichts an diesem neuen Prozess ändern können! Dieser Prozess gilt nicht für privat versicherte Personen, diese erhalten noch immer die Bescheinigung vom Arzt
a) Eigene Erkrankung:
Vor Dienst-Antritt:
- grundsätzlich Meldung bei vorgesetzter Person und der Personalabteilung (personal@hnee.de) gleich morgens
- Ohne eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung können Sie sich max. 3 Kalendertage (keine Werktage, das Wochenende und freie Teilzeit-Tage zählen hier mit!) krank melden.
während des Dienstes / der Arbeit:
- für Mitarbeitende, die an der Zeiterfassung teilnehmen:
- innerhalb der Rahmenarbeitszeit (09.30 bis 12.00 Uhr) -> Meldung bei vorgesetzter Person und der Personalabteilung, ggf. kurze Ãœbergabe der anstehenden Aufgaben & Termine. Der Tag gilt als Krankheitstag.
- außerhalb der Rahmenarbeitszeiten (nach 12.00 Uhr) -> Meldung bei vorgesetzter Person, Personalabteilung kann auch erst am Folgetag informiert werden, wenn die AU andauert. Dieser Tag gilt nicht als Krankheitstag.
- für Mitarbeitende, die nicht an der Zeiterfassung teilnehmen:
- Meldung bei vorgesetzter Person, Personalabteilung kann auch erst am Folgetag informiert werden, wenn die AU andauern sollte. Dieser Tag gilt nicht als Krankheitstag.
b) Erkrankung des Kindes:
- sobald dies absehbar ist, erfolgt die Meldung bei der vorgesetzten Person und der Personalabteilung
- Ãœbergabe der Aufgaben & anstehenden Termine an vorgesetzte Person sollte erfolgen (Abwesenheitsnotiz und ggf. Telefon umstellen lassen)
- Übermittlung des „Kind-Krank-Scheins“ (Ausstellung durch Kinderarzt) an die Personalabteilung möglichst zeitnahe
- Achtung: Eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung in eigener Sache ohne Krankenschein bis zu 3 Kalendertagen bei der Erkrankung eines Kindes ist nicht möglich und stellt einen Entgeltfortzahlungsbetrug dar!
c) Erkrankung im Erholungsurlaub / am Gleittag:
- unverzügliche Meldung an die Personalabteilung, ggf. auch vorgesetzte Person
- Es muss zwingend ein Arzt aufgesucht werden, da ein Krankenschein erforderlich ist; hier können keine Karenztage geltend gemacht werden.
- zügige Übermittlung des Krankenscheins an die Personalabteilung, dann erfolgt eine Gutschrift des Erholungsurlaubes
- Sollte die Arbeitsunfähigkeit über den Urlaub hinausgehen, ist selbstverständlich eine Information an die vorgesetzte Person sowie Klärung der anstehenden Arbeiten und Termine erforderlich.
- Achtung: Gleittage sind kein Erholungsurlaub und können bei Krankheit nicht gutgeschrieben werden! Die Stunden verfallen dann. Hierzu gibt es Rechtsprechung an die sich die Personaldienststellen halten müssen.
Ein abschließender Hinweis für die Personen, die an der elektronischen Zeiterfassung teilnehmen: Durch die neuen Prozesse bzgl. der eAU (elektronische Übermittlung des Krankenscheins vom Arzt an den Arbeitgeber) dauert die Buchung der AU durch die Abteilung leider etwas länger. Der Prozess hakt noch an vielen Stellen und es sind leider noch einige „Kinderkrankheiten“ vorhanden. Zum Jahreswechsel rechnen wir mit einem EDV-Update und hoffen auf Besserung. Bitte sehen Sie daher von vermehrten Nachfragen zum Buchungsstand ab – wir bearbeiten die Anliegen, so schnell es uns möglich ist!
Landesakademie für die öffentliche Verwaltung – kurz LAköV
Die LAköV übernimmt viele Schulungen für Mitarbeitende des Landes Brandenburg – unabhängig vom Status (tarifbeschäftigte oder verbeamtete Person) oder der Vertragslaufzeit – kostenlos! Darunter finden sich Angebote für Führungskräfte und Gesundheitsthemen genauso wie digitale oder rechtliche Themen sowie Softskills. Die Schulungen finden häufig in Präsenz statt, es gibt aber auch schon online Angebot und zeitunabhängige online Angebote. Ein Blick in das Jahresprogramm lohnt sich!
Die Teilnahme an Schulungen muss über ein Formular (Website der Personalabteilung – Fort- & Weiterbildung oder Formularcenter oder auch Website der LAköV) über die Personalabteilung beantragt werden. Von der Personalabteilung erhalten Sie dann auch die Zu- oder Absage sowie später die Abordnung für die Dauer der Fortbildungsveranstaltung.
Informationen zum Bildungsurlaub
Der Bildungsurlaub (auch Bildungsfreistellung genannt) ist ein Rechtsanspruch (§ 17 Brandenburgisches Weiterbildungsgesetz) von Beschäftigten auf bezahlte Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen. Zehn Tage innerhalb zweier Kalenderjahre stehen für politische, berufliche oder kulturelle Weiterbildung zur Verfügung. Die Freistellung macht eine Teilnahme während der Arbeitszeit möglich. Das Gehalt wird währenddessen fortgezahlt. Einen Anspruch haben alle im Land Brandenburg Beschäftigten –dazu gehören Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende sowie diesen gleichgestellten Personen. Für Beamtinnen und Beamte können die Regelungen zur Bildungsfreistellung angewendet werden, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Möchten Sie Bildungsurlaub in Anspruch nehmen, suchen Sie sich bitte eine Veranstaltung, die eine Anerkennung im Land Brandenburg aufweist heraus. Diese sind im Suchportal Bildungsfreistellung oder in der Weiterbildungsdatenbank Berlin-Brandenburg aufgeführt. Diese Portale ermöglichen die gezielte Suche nach anerkannten Veranstaltungen in Brandenburg. Die Freistellung erfolgt tageweise und kann höchstens zehn Arbeitstage in einem Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren beansprucht werden. Hierbei wird eine Fünf-Tage-Woche vorausgesetzt. Wird regelmäßig an mehr oder weniger Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Anspruch entsprechend. Die Zweijahresfrist beginnt mit der erstmaligen Inanspruchnahme von Bildungsurlaub.
Der Anspruch auf Bildungsurlaub wird formlos unter Einreichung der Anmeldebestätigung vom Bildungsanbieter und der Rückmeldung der*des direkten Vorgesetzten (eine Mail genügt) mindestens sechs Wochen vor dem Veranstaltungsbeginn (gesetzlich geregelt) an die Abteilung für Personalangelegenheiten geltend gemacht. Der Antrag wird dann geprüft und in der Regel freigegeben. Eine Untersagung ist unter bestimmten Gründen allerdings möglich.
Diese Informationen finden Sie auch auf der Website der Personalabteilung. Weitere Informationen finden Sie beim Ministerium für Bildung, Jugend und Sport sowie im Flyer zur Bildungsfreistellung.
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