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Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde
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Interne Meldestelle der HNEE für Hinweisgeber nach dem Hinweisgeberschutzgesetz

Auf dieser Seite erhalten Sie Informationen zur internen Meldestelle, die die HNEE auf der Grundlage des Hinweisgeberschutzgesetzes betreibt (HinSchG) (BGBl. 2023, I, Nr. 140).

Worum geht es beim Hinweisgeberschutzgesetz?

Das HinSchG soll Beschäftigte der Hochschule vor Nachteilen schützen, wenn sie Gesetzesverstöße melden, auf die sie im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit aufmerksam geworden sind. Das HinSchG wird auch als „Whistleblower-Gesetz“ bezeichnet. Nicht jeder Gesetzesverstoß fällt unter das HinSchG, sondern nur bestimmte Missstände wie begangene Straftaten (z. B. Korruption und Betrug) oder Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften sowie Umweltstandards. Das Gesetz gewährt den Hinweisgeber*innen Anonymität sowie Schutz vor Kündigung oder anderen Nachteilen.

Wer nimmt die Hinweise entgegen? 

Hinweise können an externe oder interne Meldestellen gegeben werden. Die HNEE ist nur für die interne Meldestelle zuständig. Externe Meldestellen sind u. a. beim Bundesamt für Justiz eingerichtet worden. Die Beschäftigten sind frei in der Wahl der Meldestelle, sollten sich jedoch vorrangig an die interne Stelle wenden, um eine schnelle und sachgerechte Bearbeitung zu gewährleisten.

Wo befindet sich die interne Meldestelle der HNEE?

Die HNEE hat die Kanzlei Wiedemann Rechtsanwälte, Ulmenstr. 17 in 15526 Bad Saarow beauftragt, die interne Meldestelle der HNEE mit Hilfe eines digitalen Hinweisgebersystems zu führen. Die zwischengeschaltete Kanzlei ermöglicht, dass Hinweise anonym gegeben werden können.

Den anonymen Meldekanal finden Sie hier:  Zur Hinweisgeberschutzplattform >>

Wie funktioniert die Meldestelle?

Das Hinweisgebersystem steht allen Beschäftigen der HNEE offen. Wenn ein Hinweis abgegeben wird, ermittelt die Kanzlei zunächst den Sachverhalt. Zu diesem Zweck kann sie über die Plattform Rückfragen an den Hinweisgebenden stellen. Die Anonymität bleibt mittels der Plattform gewahrt. Die gespeicherten Daten sind Ende-zu-Ende verschlüsselt. Dies bedeutet, dass ausschließlich der Hinweisgeber und die Meldestelle Zugriff auf die Hinweise haben. Als Beweismittel können Bilder, Textdateien sowie Audiofiles übertragen werden.

Anschließend prüft die Kanzlei, ob der Sachverhalt auf einen Gesetzesverstoß hinweist, der unter das HinSchG fällt. Wenn das der Fall ist, legt die Kanzlei den Hinweis der Hochschulleitung vor und gibt Empfehlungen zum weiteren Vorgehen.

Was gilt es zu beachten?

Mit dem Absenden wird der Hinweis im System erfasst und ein eigenes Postfach für Sie als Hinweisgeber*in erzeugt. In der Folge erhalten Sie als Hinweisgeber*in ein verschlüsseltes Passwort, das es Ihnen ermöglicht, jederzeit auf Ihr Postfach zuzugreifen und mit der internen Meldestelle in Kontakt zu treten. Die Zugangsdaten sind ausschließlich Ihnen bekannt. Bewahren Sie diese deshalb auf. Die Plattform kann Sie wegen der Anonymität nicht aktiv informieren. Sie müssen also selbst im System nachschauen, ob eine Rückmeldung für Sie vorliegt.

Es ist verboten, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen zu melden. Personen, die den Hinweisgeberschutz missbrauchen, verwirken den gesetzlichen Schutz der Anonymität und müssen mit einer Strafanzeige und Schadenersatzforderungen rechnen.