Krankheitsfall
einrichtungen gebracht werden. Insofern keine Betreuung durch Freunde oder Familienangehörige sichergestellt werden kann, bedeutet dies oftmals, dass studierende Eltern nicht in der Lage sind, an Vorlesungen, Seminaren, Prüfungen oder Exkursionen teilzunehmen. Laut der gesetzlichen Krankenkassen hat jeder Krankenversicherte laut § 45 Sozialgesetzbuch bei der Erkrankung eines unter 12 Jahre alten, versicherten Kindes das Recht, dem Studium fernzubleiben und das Kind zu pflegen. Das bedeutet, dass sich studierende Eltern im Falle einer (plötzlichen) Erkrankung ihres Kindes, durch den Kinderarzt bis zu 10 Tage im Jahr krank schreiben lassen können. Für Alleinerziehende sind es sogar 20 Tage im Jahr.
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Nach Absprache mit den Dozierenden besteht in Ausnahmefällen die Möglichkeit, dass Kind mit in die Vorlesung zu nehmen. Es gilt hierbei jedoch zu bedenken, dass ein Kind im Hörsaal immer für Ablenkung sorgt – auch für einen selbst – und ein schwer krankes Kind Ruhe bedarf und ins Bett gehört.