Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde
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Schwangerschaft und Mutterschutz im Studium


Der gesetzliche Mutterschutz stellt sicher, dass sich Mütter sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt zumindest zeitlich ausschließlich um ihr Wohlergehen und das des neugeborenen Kindes kümmern können.

Dieses gilt durch das aktualisierte Mutterschutzgesetz seit dem 01. Januar 2018 in vollem Umfang auch für Studierende (MuSchG  § 1, Abs. 2). Mit dem Gesetz soll „die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit“ geschützt werden sowie eine Beschäftigung in dieser Zeit ohne gesundheitliche Gefährdung von Mutter oder Kind ermöglicht werden. Ebenso soll durch das Mutterschutzgesetz Benachteiligungen entgegengewirkt werden.

Eine kurze Zusammenfassung zu Schwangerschaft und Mutterschutz für Studentinnen finden Sie hier.


Was muss ich im Mutterschutz als Studentin beachten?


  • Mutterschutz muss Ihnen grundsätzlich und ohne Antrag von der Hochschule gewährt werden (bisher war es so, dass Sie den Nachteilsausgleich beantragen mussten).
  • Es besteht ein relatives Prüfungsverbot während der gesetzlichen Mutterschutzfristen, d. h. 6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Geburt, bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und Geburten von Kindern mit einer Behinderung verlängert sich die Mutterschutzfrist auf 12 Wochen nach der Geburt. Sie nehmen damit automatisch nach der Meldung der Schwangerschaft in diesem Zeitraum nicht an Prüfungen oder anderen Studienveranstaltungen, wie Vorlesungen und Exkursionen sowie Labor- und Praktikumstätigkeiten teil.
  • Nur wenn Sie während Ihrer Mutterschutzfrist ausdrücklich SCHRIFTLICH (Formblatt Lehrveranstaltung bzw. Formblatt Prüfung) gegenüber den Lehrenden bzw. Prüfern erklären, dass Sie an einzelnen Prüfungen oder Veranstaltungen teilnehmen möchten, ist dies erlaubt. Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden, nach Antritt von Prüfungen muss jedoch eine Krankschreibung nachgereicht werden.
  • Es steht Ihnen eine Freistellung für Untersuchungen zu, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft entstehen, sowie eine Freistellung zum Stillen (in den ersten 12 Monaten nach der Geburt mind. 2x täglich 30 Minuten).
  • Sollten Sie als studentische bzw. wissenschaftliche Hilfskraft oder geringfügig Beschäftigte tätig sein, gelten außerdem die Regelungen des Mutterschutzgesetzes für Beschäftigte. Melden Sie sich dazu bitte bei der Abteilung Personalangelegenheiten .
  • Für allgemeine Fragen zu Schwangerschaft, Studium und Familie wenden Sie sich an die Familienfreundliche HochschuleFamilie oder +49 3334 657 143.


Checkliste Mutterschutz und Elternzeit für Studentinnen:

Mit Kenntnis der Schwangerschaft:

Die Schwangerschaft ist durch die Studentin bei der Abteilung Studierendenservice formlos oder mit Hilfe des nachfolgenden Formulars Formular Schwangerschaft zu melden - bitte mit zusätzlichem Nachweis des voraussichtlichen Geburtstermins). Hier erhalten Sie zudem Infomaterial zum MuSchG und können einen Beratungstermin mit der Koordinationsstelle Familienfreundliche Hochschule vereinbaren.

Mit Hilfe Ihrer Studiengangsleitung bzw. den Modulverantwortlichen erstellen Sie eine Gefährdungsbeurteilung . Eventuell ist die Erstellung mehrerer Gefährdungsbeurteilungen sinnvoll, z.B. wenn Sie neben dem "regulären" Studium in Werkstätten, Laboren oder Praxisstellen tätig sind.

Der weitere Studienverlauf während der Schwangerschaft und Stillzeit wird mit der Studienfachberatung geklärt (ggf. nach Beratung in der Koordinationsstelle Familienfreundliche Hochschule).

Beginn Mutterschutz - 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin:

Wie bereits oben erläutert, besteht die Möglichkeit, eine Verzichtserklärung auf Mutterschutz zum Ablegen von Prüfungen (Formblatt Prüfung) bzw. Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Formblatt Lehrveranstaltung) abzugeben. Die jeweilige Erklärung muss vor einer Prüfung bzw. Lehrveranstaltung den Prüfenden bzw. Modulverantwortlichen vorgelegt werden. Ein Rücktritt ist jederzeit möglich (nach Prüfungsantritt ist eine Krankschreibung nachzureichen).

Nach der Geburt:

Bitte senden Sie innerhalb der ersten Wochen nach der Geburt eine Kopie der Geburtsurkunde an die Abt. Studierendenservice.

Acht Wochen nach der Geburt (bzw. 12 Wochen bei Mehrlingsgeburten, Frühgeburt und Geburt eines Kindes mit Behinderung) endet der Mutterschutz.

Hierfinden Sie die Checkliste Mutterschutz und Elternzeit zum Download.